A) Anwendungsbereich:

  1. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten im Verhältnis zu Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
  2. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich angenommen werden, entfalten keine Geltung.
  3. Wir liefern und leisten ausschließlich aufgrund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

B) Grundsätzliches:

  1. Die Vertragspartner – im Folgenden: Unternehmer und Besteller genannt – bestätigen mündliche Vereinbarungen unverzüglich schriftlich.
  2. Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

C) Verträge ohne Laufzeitbeschränkung, Abrufverträge, Entgeltanpassungen:

  1. Verträge ohne Laufzeitbeschränkung sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats kündbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor (§ 314 BGB).
  2. Für Verträge mit einer Laufzeit ab 12 Monate gilt, dass diese einer regelmäßigen Prüfung der Grundlagenkosten unterliegen. Wenn eine wesentliche Steigerung der Lohn-, Material- oder Energiekosten entsteht, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Nachverhandlungen zwecks Korrektur dieser Kostenposition zu beantragen. Eine wesentliche Steigerung liegt dann vor, wenn eine Abweichung von mehr als 10 % (zehn von hundert) zum Jahresdurchschnittsbetrag eingetreten ist.
  3. Sollte der Auftrag keine definierte Warenmenge beinhalten, so erfolgt die Kalkulation aufgrund der vom Besteller geplanten Zielmenge. Eine Anpassung des Einzel-/ Stückpreises kann dann erfolgen, wenn die Abnahmemenge hinter der Zielmenge zurückbleibt.
  4. Im Falle der vereinbarten Lieferung auf Abruf muss die verbindliche Order mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin mitgeteilt werden. Mehraufwendungen für eine verspätete Order oder spätere Abweichungen gehen regelmäßig zu Lasten des Bestellers.

D) Technische Zeichnungen und Erläuterungen:

Technische Zeichnungen oder technische Erläuterungen über die zu liefernde Ware, welche dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum.

E) Muster und Fertigungsmittel:

  1. Der Besteller trägt Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel anteilig mit. Wenn wir nichts anders vereinbaren, werden diese Kosten getrennt abgerechnet. Gleiches trifft für die Fertigungsmittel zu, welche auf Grund von regulärer Abnutzung ersetzt werden müssen.
  2. Erklärt der Besteller während der Herstellungszeit der Muster oder der Fertigungsmittel, dass er den Auftrag nicht weiterführen will bzw. beendet er diesen, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  3. Muster und/oder Fertigungsmittel bleiben, auch wenn diese der Besteller anteilig bezahlt hat, unser Eigentum.
  4. Wir verwahren Fertigungsmittel unentgeltlich über einen Zeitraum von 3 Jahre ab der letzten Lieferung an den Besteller. Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

F) Entgeltregelung:

Unsere Entgelte lauten in Euro (netto). Zusätzlich sind Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung ausgewiesen. Dabei gilt der Umsatzsteuersatz, welcher zum Stichtag der Lieferung gesetzlich normiert ist.

G) Zahlungsbedingungen:

  1. Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind unsere
    Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % (zwei von hundert) Skonto oder 30 Tage in bar, ohne Abzug (Fälligkeitsregelung).
  2. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung das geschuldete Entgelt leistet. Ab Verzugseintritt hat er Verzugszinsen auf die offene Entgeltforderung in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten (§ 288 Abs.2 BGB). Wir behalten uns bei Verzugseintritt vor, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen bzw. einen weiteren Schadenersatz zu fordern.
  3. Bei eingetretenen Zahlungsverzug und abgelaufener erster Nachfrist behalten wir uns vor, nur noch Zug um Zug zu leisten.

H) Lieferumfang

  1. Grundsätzlich liefern wir „ab Werk“. Abweichende Regelungen müssen vereinbart werden. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist unsere Meldung der Versandbereitschaft ausschlaggebend.
  2. Wir sind berechtigt, im zumutbaren Umfang auch Teillieferungen vorzunehmen. Eine Rechnungslegung für die Teillieferung ist zulässig.

I) Gefahrenübergang, Versendung der Ware

  1. Grundsätzlich gilt, dass der Ort der Leistung unsere Niederlassung ist.
  2. Die Versendung der Ware ist vertraglich zu vereinbaren und geht auf Kosten des Bestellers. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so zeigen wir die Versandbereitschaft jeweils dem Besteller an. Dieser hat die Ware entsprechend der Versandregelung grundsätzlich zu übernehmen.
  3. Fehlt die Übernahme, sind wir berechtigt, die Waren nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
  4. Wurde der Versand vereinbart, sind wir mangels weiterer besonderer Regelungen frei in der Wahl des Transportmittels und des Transportwegs.
  5. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur (Bahn, Spediteur oder den Frachtführer) bzw. mit Beginn der Lagerung, geht die Gefahr auf den Besteller über.

J) Bei Verzug mit der Lieferung

  1. Können wir absehen, dass die bestellte Ware nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich, schriftlich und unter Benennung des Grundes darüber in Kenntnis setzen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand,
    • welchen wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen);
    • aufgrund von ausgebliebenen Zulieferungen unserer Lieferanten;
    • aus sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen oder
    • durch ein erforderliches aber ausgebliebenes Handeln des Bestellers,

    so wird eine den Umständen nach angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

  3. Der Besteller kann vom Vertrag wegen Nichteinhalten des Liefertermins nur zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, welche ohne Erfolg verstrichen ist.

K) Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Tilgung aller Entgeltforderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Besteller kann, die gelieferten Waren an Dritte veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsverbindungen mit uns rechtzeitig nachkommt.
  3. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit an Dritte veräußern. Der Besteller ist vielmehr verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf an der Vorbehaltsware zu sichern und uns darüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt er dieses, macht er sich schadensersatzpflichtig.
  4. Bei eingetretenem Zahlungsverzug sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist zur Gegenleistung – zum Rücktritt und zur Rücknahme der Waren berechtigt.
  5. Im Falle der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, die Vorbehaltsware wieder von dem Besitzer heraus zu verlangen und unser Vorbehaltseigentum gegenüber dem Besteller und/oder dem Besitzer geltend zu machen.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  7. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  8. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns
  9. Sollten Dritte Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware betreiben oder an uns abgetretene Forderungen pfänden bzw. einziehen wollen, hat der Besteller uns unverzüglich darüber zu informieren, und uns die zur Abwehr der Maßnahmen notwendigen Unterlagen herauszugeben.
  10. Tritt an die Stelle der Vorbehaltsware bei dem Besteller der Verkaufserlös, so gilt dieser in Höhe unserer offenen Forderungen als beschlagnahmt. Der Besteller hat sich in diesem Fall – zur Vermeidung von weiteren Schadensersatzansprüchen – jeglichen weiteren Verfügungen in Höhe des Saldos zu enthalten und den Erlös Zug um Zug an uns heraus zu geben (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

L) Mängel an der Ware:

  1. Die Qualitäts- und Quantitätsanforderungen an die Ware beurteilen sich nur nach dem vertraglich Geschuldeten. Produzieren wir nach Vorgaben (lt. Zeichnung und/oder Muster) unseres Bestellers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beurteilungsmaßstab für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  2. Entsteht durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder des Dritten, durch übliche Abnutzung, durch fehlerhafte oder nachlässige Bedienung ein Sachmangel an der gelieferten Ware, haften wir ebenso wenig, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Solange nicht besondere vertragliche Abreden getroffen wurden, verjähren die Sachmängelansprüche gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Bei Vereinbarung zur Abnahme der Ware oder bei Erstmusterprüfung, kann dann keine Mängeleinrede erklärt werden, wenn diese bei sorgfältiger Prüfung oder Erstmusterprüfung sofort festgestellt werden können.
  5. Gerügte Mängel werden wir in jedem Fall prüfen. Diese Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Dafür entstehende Transportkosten übernehmen wir dann, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Bei Nichtbeachtung der Mängelrügepflicht und des uns zustehenden Prüfrechts, verliert der Besteller seine etwaigen Sachmängelansprüche.
  6. Ist die Mängelrüge berechtigt, besseren wir nach oder liefern neu.
  7. Der Besteller kann Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und unsere Gefahr vornehmen lassen, wenn wir diesen Verpflichtungen nicht nachkommen oder eine angemessene Nachfrist dafür ohne Ergebnis abläuft.
  8. Weitergehende – als die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns, sind ausgeschlossen.

M) Haftung:

  1. Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen oder ausdrücklich bevollmächtigten Vertreters sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen oder ausdrücklich bevollmächtigten Vertreters – nur für vertragsimmanente und erfassbare Schäden.

N) Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es gilt der von uns genannte Erfüllungsort aus der Auftragsbestätigung.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Unternehmenssitz der Gerichtsstand.

Die Fa. Bahner & Schäfer GmbH,
Kurt-Mauersberger-Str. 7
09376 Oelsnitz / Erzgebirge